A B C
- Abfindungszahlungen
- Absetzung für Abnutzung
- Aktenkoffer
- Anlaufkosten für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs
- Anlaufkosten für die Ingangsetzung von Betriebsvermögen
- Antiquitäten
- Anwaltskosten
- Arbeitskleidung
- Arbeitszimmer
- Armbanduhr
- Ausbildungskosten
- Ausstellungen
- Autobahnvignette
- Autoradio
- Ballbesuch
- Begräbnis
- Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände
- Berufskleidung
- Betriebsveranstaltungen, Betriebsausflug
- Betriebssteuern
- Bewirtungskosten
- Blumengeschenke
- Bürgschaften
Abfindungszahlungen
Übersteigen Abfindungszahlungen an einen lästigen Gesellschafter den Wert seiner Anteile, so ist der den Wert der Anteile übersteigende Betrag als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Als "lästig" kann ein Gesellschafter bezeichnet werden, wenn er durch sein Verhalten den Betrieb wesentlich schädigt und es im betrieblichen Interesse liegt, ihn zu entfernen. Persönliche Motive für sein Entfernen dürfen nicht maßgeblich sein. Abgestellt wird vielmehr darauf, ob ein objektiver Dritter das Verhalten des Gesellschafters als "lästig" empfinden würde.
Absetzung für Abnutzung
Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, können grundsätzlich nicht zur Gänze im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Vielmehr werden die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt als Aufwand berücksichtigt.
Eine Ausnahme davon ist für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 410,00 vorgesehen. Sie können sich zur Gänze im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe gewinnmindernd auswirken.
Poolabschreibung: Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten (netto) mehr als 410,00 EUR, jedoch nicht mehr als 1.000,00 EUR betragen, können in einem Sammelposten erfasst und im Rahmen der sogenannten Poolabschreibung über eine Nutzungsdauer von fünf Jahren abgeschrieben werden. Dieses Wahlrecht ist vorteilhaft für jene Wirtschaftsgüter, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mehr als 5 Jahre beträgt (z.B. Möbel). Die Poolabschreibung kann dabei nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres angewendet werden und steht Steuerpflichtigen per Gesetz auch für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 150,00 EUR offen. Letzteres ist jedoch gegenüber der Sofortabschreibung im Regelfall nachteilig.
Aktenkoffer
Bei ausschließlicher oder weitaus überwiegender betrieblicher Nutzung sind Aufwendungen in Zusammenhang mit der Anschaffung eines Aktenkoffers, einer Aktentasche oder Aktenmappe als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Anlaufkosten für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs
Ingangsetzungskosten können steuerlich sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die unabhängig davon, ob in der Handelsbilanz eine Bilanzierungshilfe für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes gebildet wird. Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und die Beschaffung des Eigenkapitals sind ebenfalls sofort abzugsfähig. Demgegenüber sind Geldbeschaffungskosten, die unmittelbar mit dem Eingehen von Verbindlichkeiten zusammenhängen, grundsätzlich auf die Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen.
Anlaufkosten für die Ingangsetzung von Betriebsvermögen
Aufwendungen für die Installation und die erstmalige Inbetriebnahme betrieblicher Einrichtungen und Maschinen zählen zu den Anschaffungskosten des entsprechenden Wirtschaftsguts und sind im Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts abzuschreiben.
Antiquitäten
Antiquitäten sind nach Auffassung von Finanzverwaltung und Rechtsprechung Gegenstände, die älter als 100 Jahre sind, bzw. denen ein besonderer Wert auf Grund der Herkunft aus einer besonderen Stilepoche zukommt. Eine Abschreibung von als ständige Arbeitsmittel genutzten Antiquitäten ist auch dann möglich, wenn diese in ihrem Wert stetig steigen (BFH v. 31.1.1986 VI R 78/82).
Bei teureren Antiquitäten kann mitunter ein Kostenvergleich mit zweckentsprechenden Gegenständen angestellt und der unangemessene Teil steuerlich nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Dies geht u.a. aus jener Rechtspraxis vor, dass wenn Betriebsausgaben die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, was bei Antiquitäten regelmäßig unterstellt werden kann, dann sind diese nicht abzugsfähig, wenn die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Anwaltskosten
siehe Prozesskosten
Arbeitskleidung
Nur typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung sowie Bekleidungsstücke mit Uniformcharakter können als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bis zu einer Höhe von 1.250,00 EUR/Jahr als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, ist ein Abzug der Werbungskosten in tatsächlicher Höhe möglich. In beiden Fällen (Abzug bis 1.250,00 EUR bzw. Abzug in tatsächlicher Höhe) müssen die entstandenen Aufwendungen nachgewiesen werden.
Armbanduhr
Die Kosten einer Armbanduhr sind keine Betriebsausgabe, da es sich um einen Gegenstand handelt, welcher der privaten Lebensführung zuzurechnen ist.
Ausbildungskosten
Es ist zwischen Ausbildungskosten (Aufwendungen zum Erlernen eines Berufes) und, Fortbildungskosten (Weiterbildung im erlernten Beruf) zu unterscheiden.
Kosten der Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind als Sonderausgaben abziehbar. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 gilt ein Höchstbetrag von 6000 EUR (bis 2011: 4000 EUR). Ein Abzug der Berufsausbildungskosten und der Kosten für das Erststudium als Werbungskosten ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 4 Abs. 9 EStG, eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG), gilt rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004).
Fortbildungskosten sind unbeschränkt abzugsfähig.
Aufwendungen im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen können im Regelfall als Fortbildungskosten geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung (vgl. OFD Koblenz vom 8.4.2003 S 2350A) erkennt Kosten für Umschulungsmaßnahmen als Fortbildungskosten dann an, wenn der Steuerpflichtige bereits dauerhaft berufstätig ist oder war. Sofern die Umschulungsmaßnahmen zu einem gänzlich neuen Berufsabschluss führen, handelt es sich um Werbungskosten, wenn von einer Berufs- oder Erwerbstätigkeit zu einer anderen gewechselt wird.
Ausstellungen
Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Teilnahme sowie der Besuch von Fachmessen, Ausstellungen u. ä. können als Betriebsausgabe Berücksichtigung finden.
Autobahnvignette
Werden die Kosten für ein Kfz durch das Kilometergeld berücksichtigt, so kann die Autobahnvignette nicht mehr gesondert abgegolten werden, da die pauschalen Kilometersätze die Kosten abgelten. Lediglich etwaige außergewöhnliche Kosten können neben den Kilometersätzen angesetzt werden (LStR 9.5) Ansonsten handelt es sich um einen abzugsfähigen Aufwand.
Autoradio
Eine betriebliche Veranlassung und somit die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Autoradio ist nur gegeben, wenn das Autoradio im Firmenfahrzeug eingebaut wird, das ausschließlich oder überwiegend von Dienstnehmern benützt wird.
Ballbesuch
Für Aufwendungen in Zusammenhang mit Ballveranstaltungen und Ballbesuchen, z.B. Ballkleidung, Zuwendungen an das Komitee, Bewirtungskosten, besteht grundsätzlich ein Abzugsverbot.
Begräbnis
Kosten, die für das Begräbnis des Steuerpflichtigen anfallen, sind keine Betriebsausgaben. Aufwendungen, die für das Begräbnis eines im Dienst verunglückten Arbeitnehmers getragen werden, sind jedoch als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände
Mitgliedsbeiträge sind generell abzugsfähig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Zu solchen abzugsfähigen Mitgliedsbeiträgen zählen insbesondere Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände und sonstigen Vereinigungen, die der beruflichen Fortbildung dienen.
Beiträge für eine freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie in angemessener, statutengemäßer Höhe geleistet werden.
Ebenfalls als Betriebsausgabe abzuziehen sind Pflichtbeiträge an Körperschaften und Verbände, denen der Steuerpflichtige als selbständig Erwerbstätiger angehören muss (z.B. Beiträge im Rahmen einer Zwangsmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer).
Berufskleidung
Selbst wenn Kleidung nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird, versagt die Finanzverwaltung dafür den Betriebsausgabenabzug (bzw. Werbungskostenabzug bei außerbetrieblichen Einkunftsarten).
Nur typische Berufs- bzw. Arbeitsschutzkleidung kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden: Dazu zählen z.B. Schutzhelme, Asbestanzug, Fleischerschürze, Kochmütze usw. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer eines Speiselokals, der die Funktion eines Oberkellners ausübt, hat der BFH auch die Kombination einer schwarzen Hose in Verbindung mit einer weißen Kellnerjacke als typische Berufskleidung angesehen (BFH-Urteil vom 4.12.1987, VI R 20/85).
Unabhängig davon kann jedoch für jegliche Berufskleidung ein Betriebsausgabenabzug vorgenommen werden, wenn es sich um die Anschaffung von Kleidung für Dienstnehmer handelt. Allerdings wird bei diesen dann der geldwerte Vorteil aus dieser Dienstkleidung als Sachbezug besteuert.
Betriebsveranstaltungen, Betriebsausflug
Kosten für Betriebsveranstaltungen aller Art stellen Betriebsausgaben dar, sofern die Kosten angemessen und sich im Rahmen von „Aufmerksamkeiten“ bewegen (zur Betragsgrenze vgl. Urteil Bundesfinanzhof v. 9.12.2010). Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen müssen dem Ar¬beitslohn hinzugerechnet werden, wenn sie 110,00 EUR pro einzelnen Arbeitnehmer und je Veranstaltung übersteigen (R 19.5. der Lohnsteuerrichtlinien). Diese Freigrenze ist strikt einzuhalten, auch wenn es sich dabei um eine herausragende Feier anlässlich eines Fir¬men¬jubiläums handelt, wie das Finanzgericht Düsseldorf jüngst entschieden hat (Urteil vom 7.10.2010 16 K 1294/09). Bei der Berechnung der Aufwendungen müssen außerdem auch die Kosten des äußeren Rahmens der Veranstaltung miteinbezogen werden. Das FG hat hierzu entschieden, dass dazu auch – abweichend von der Auffassung der Fi¬nanz¬verwaltung in R 19.5 der Lohnsteuerrichtlinien – übernommene Reisekosten für auswärtig beschäftigte Arbeitnehmer zählen.
Wird die 110,00 EUR-Grenze überschritten, ist nicht nur die Lohnsteuer fällig. Dem Un¬ter¬neh¬mer ist auch der Vorsteuerabzug für diese Kosten versagt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Unternehmer für die Kosten eines Betriebsausflugs nicht zum Vor¬steuerabzug berechtigt ist, wenn es sich dabei nicht bloß um eine „Aufmerksamkeit“ handelt. Als Aufmerksamkeiten gelten Zuwendungen bis zu der Freigrenze von 110,00 EUR (Urteil vom 9. 12.2010 V R 17/10).
Betriebssteuern
Betriebssteuern (z.B. Grundsteuer für ein Betriebsgrundstück, Kfz-Steuer für ein Betriebsfahrzeug) stellen Betriebsausgaben dar. Seit 2008 kann die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe ertragsteuermindernd berücksichtigt werden. Im Gegenzug wurde die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer verbessert, indem ab 2008 der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer von 1,8 (bis 2007) auf 3,8 erhöht wurde. Die Anrechnung ist begrenzt auf die tatsächlich zu leistende Gewerbesteuer.
Bewirtungskosten
Bewirtungskosten sind Aufwendungen zur Beköstigung von Personen. Dazu zählen Aufwendungen für Speisen, Getränke und sonstiger Genussmittel.
Im Allgemeinen ist zu unterscheiden zwischen:
- Geschäftlich veranlasste Bewirtungsaufwendungen
- Betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen
Zu den geschäftlich veranlassten Bewirtungen gehört die Beköstigung von Geschäftspartnern, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen. Diese Aufwendungen sind zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar, sofern sie angemessen sind und durch Belege ordnungsgemäß nachgewiesen werden
Zu den betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen zählen Aufwendungen für die Bewirtung der Arbeitnehmer. Betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen können unbegrenzt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Blumengeschenke
Blumengeschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, können als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungskosten insgesamt 35,00 EUR nicht übersteigen. Die Betragsgrenze gilt pro Empfänger jeweils für ein Wirtschaftsjahr.
Bürgschaften
Blumengeschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, können als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungskosten insgesamt 35,00 EUR nicht übersteigen. Die Betragsgrenze gilt pro Empfänger jeweils für ein Wirtschaftsjahr.
Computer
Blumengeschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, können als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungskosten insgesamt 35,00 EUR nicht übersteigen. Die Betragsgrenze gilt pro Empfänger jeweils für ein Wirtschaftsjahr.
D E F
- Fachliteratur
- Fahrrad
- Fahrtkosten
- Finanzierungskosten
- Fortbildungskosten
- Fortbildungsreisen
- Fotoapparat
Damnum (Abgeld)
Unter Abgeld (Damnum) versteht man den Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag (Rückzahlungsbetrag) und dem Verfügungsbetrag einer Verbindlichkeit. Für bilanzierende Steuerpflichtige sieht das Steuerrecht vor, dass das Abgeld zwingend auf die Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt abzuschreiben ist. Ein sofortiger Betriebsausgabenabzug ist daher nicht möglich. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, können ein marktübliches Disagio/Damnum im Kalenderjahr der Ausgabe steuermindernd abziehen.
Depotgebühren
Depotgebühren sind Betriebsausgaben, wenn sie für im Betriebsvermögen befindliche Wertpapiere anfallen, deren Erträge nicht der Endbesteuerung unterliegen.
Eintreibungskosten
Kosten, die für die Einbringung betrieblicher Forderungen entstehen, sind Betriebsausgaben.
Erbauseinandersetzung
Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung sind keine Betriebsausgabe. Sie betreffen die Privatsphäre des Steuerpflichtigen.
Erhaltungsaufwendungen
Aufwendungen, die für die Erhaltung des Betriebsgebäudes anfallen, sind sofort abzugsfähig.
Fachliteratur
Berufsbezogene Fachliteratur kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie hinreichend spezifisch auf die betrieblichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen eingeht.
Fahrrad
Ein Fahrrad kann - gleich einem Kfz - grundsätzlich Betriebsvermögen darstellen.
Fahrtkosten
Aufwendungen für Betriebsfahrten sind bei nachgewiesener oder glaubhaft gemachter betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben. Nutzt der Steuerpflichtige hierfür ein betriebliches Fahrzeug (Geschäfts-/Firmenwagen) sind die für die Dienstreisen anfallenden Fahrtkosten bereits als Betriebsausgaben enthalten. Andere Fahrtkosten (öffentlichen Verkehrsmittel, Flugzeug) können nach den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnsitz und Betriebsstätte
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zählen nicht zu den Betriebsausgaben. Unternehmer (Selbständige), die das Betriebs-Kfz auch privat nutzen, müssen für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb zusätzlich zur sogenannten 1 %- Methode noch 0,03 % des Listenpreises versteuern. Alternativ dazu können auch die gesamten und belegten Kfz-Aufwendungen auf die privaten Fahrten, auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die übrigen Fahrten verteilt werden. Die Versteuerung erfolgt dann nach dem jeweils konkreten Wert. Voraussetzung hierfür ist aber die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.
Doppelte Haushaltsführung
Unterhält der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung, sind die Entfernungskilometer von der am Beschäftigungsort befindlichen Wohnung maßgeblich. Darüber hinaus sind Fahrten mit dem Betriebs-PKW im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für jeden Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und Wohnort (Ort, an dem sich der eigene Hausstand befindet) 0,002 % des Listenpreises anzusetzen. Alternativ dazu können auch die gesamten und belegten Kfz-Aufwendungen auf die privaten Fahrten, auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die übrigen Fahrten verteilt werden. Die Versteuerung erfolgt dann nach dem jeweils konkreten Wert. Voraussetzung hierfür ist aber die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.
Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs
Wird für betriebliche Fahrten das private Kraftfahrzeug des Unternehmers genutzt, können Fahrtkosten entweder anhand der pauschalen Kilometersätze von 30 Cent je gefahrenen Kilometer oder auf Basis der tatsächlich nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgabegeltend gemacht werden.
Finanzierungskosten
Ob Finanzierungsaufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, hängt davon ab, ob die aufgenommenen Mittel mit der privaten oder betrieblichen Sphäre zusammenhängen. Im ersten Fall ist kein Betriebsausgabenabzug möglich, im zweiten Fall stellt der Finanzierungsaufwand eine Betriebsausgabe dar. Die Beurteilung, ob die aufgenommenen Finanzmittel mit Privat- oder Betriebssphäre in Zusammenhang stehen, erfolgt nicht aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise: So stellen Zinsen für aufgenommene Fremdmittel beispielsweise auch dann einen abzugsfähigen Aufwand dar, wenn der Steuerpflichtige in der Lage gewesen wäre, den betrieblich veranlassten Aufwand anstatt der Fremdmittel durch Eigenmittel zu finanzieren.
Fortbildungskosten
siehe Ausbildungskosten
Fortbildungsreisen
siehe Studien- und Fortbildungsreisen
Fotoapparat
Für die Abzugsfähigkeit eines Fotoapparats ist die ausschließliche oder ganz überwiegende betriebliche Nutzung Voraussetzung.
G H I
Garagierungskosten
Aufwendungen für eine Garage am Betriebsort sind abzugsfähige Betriebsausgaben.
Geschenke
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Schenkers sind, können bis zu einem Betrag von insgesamt 35,00 EUR pro Empfänger und pro Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Geschenke an Arbeitnehmer sind, soweit es sich dabei um typische Aufmerksamkeiten handelt, bis zu einem Wert von 40,00 EUR pro Anlass lohnsteuerfrei. Typische Aufmerksamkeiten sind Geschenke wie Bücher, Blumen, CDs zum Geburtstag usw.
Gewinn- und Umsatzbeteiligungen
An Arbeitnehmer oder betriebsfremde Personen ausbezahlte Gewinn- und Umsatzbeteiligungen sind abzugsfähig.
Gründungskosten
siehe Anlaufkosten
Hallenbad
Zählt das Hallenbad zum Betriebsvermögen eines Beherbergungsbetriebes, sind die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen Betriebsausgaben.
Incentive-Reisen
Reisen, die Geschäftspartnern als Belohnung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit gewährt werden, sind steuerliche wie folgt zu behandeln:
Steuerliche Behandlung beim Geschäftspartner
Incentive-Reisen stellen beim Geschäftspartner eine Sachzuwendung dar, die zu Betriebseinnahmen führt. Versteuert der Leistende die Reisekosten pauschal, kann der Ansatz von Betriebseinnahmen entfallen.
Steuerliche Behandlung beim Leistenden
Der Leistende kann die Aufwendungen als Sachzuwendungen aus betrieblichem Anlass grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehen. Dies gilt allerdings nicht, wenn Anlass der Incentive-Reise ist, allgemeine Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern anzuknüpfen, zu erhalten oder zu verbessern. In diesem Fall handelt es sich um ein Geschenk, welches unter das allgemeine Abzugsverbot fällt (Ausnahme: 35,00 EUR pro Empfänger im Wirtschaftsjahr, siehe oben Geschenke). Abzugsfähig ist dann nur die Bewirtungsaufwendungen nach den hierfür geltenden allgemeinen Grundsätzen.
Für Incentive-Reisen an Arbeitnehmer gilt keine Abzugsbeschränkung. Die Reisekosten sind im vollen Umfang Betriebsausgaben.
Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer
Beim Arbeitnehmer führen Incentive-Reisen zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Versteuert der Arbeitgeber die Leistungen pauschal (§ 37b EStG, Steuersatz 30 %) bleiben die Leistungen beim Arbeitslohn des Arbeitnehmers außer Ansatz. Nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen Incentive-Reisen beim Arbeitnehmer auch, wenn es sich dabei um eine Betriebsveranstaltung handelt.
Händler-Incentive-Reisen
Eine Händler-Incentive-Reise liegt vor bei Reisen des Arbeitgebers für seine Kunden, bei denen der Arbeitnehmer als Kundenbetreuer oder Reiseleiter tätig ist und für die Organisation zuständig ist. Händler-Incentive Reisen begründen beim Arbeitnehmer keine Steuerpflicht, da die Reisen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.
Bewirtungsaufwendungen bei Incentive Reisen
Die im Rahmen einer Incentive-Reise anfallenden Bewirtungskosten müssen nach den allgemeinen Grundsätzen für Bewirtungsaufwendungen behandelt werden, siehe dazu oben „Bewirtungskosten“.
Ingangsetzungskosten
siehe Anlaufkosten
Instandhaltungsaufwendungen
Instandhaltungsaufwendungen stellen grundsätzlich sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
J K L
- Kammerbeiträge
- Kilometergeld
- Kinderbetreuung
- Kirchensteuern und Kirchenbeiträge
- Konventionalstrafen
- Kosmetika
- Kraftfahrzeug
- Krankheitskosten
- Kranzspenden
- Kulanzleistungen
Jagd
Die Aufwendungen für eine Jagd oder Jagdpacht sind dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Auch die Argumentation, dass sich Jagdeinladungen positiv auf Geschäftsabschlüsse auswirken, kann nicht zur Anerkennung als Betriebsausgaben führen.
Kammerbeiträge
Pflichtbeiträge an Körperschaften und Verbände, denen der Steuerpflichtige als selbständig Erwerbstätiger angehören muss, sind in Höhe der vorgeschriebenen Beträge abzugsfähig.
Kilometergeld
siehe Personenkraftwagen im Privatvermögen
Kinderbetreuung
Aufwendungen für die Kinderbetreuung stellen nichtabzugsfähige Aufwendungen als Betriebsausgaben dar, weil sie in Zusammenhang mit der Privatsphäre des Steuerpflichtigen stehen. Selbst wenn die Berufstätigkeit eines Steuerpflichtigen erst durch die Kinderbetreuung möglich wird, ist ein Abzug der Kinderbetreuungskosten ausgeschlossen. Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben absetzbar (siehe oben ABC Sonderausgaben).
Kirchensteuern und Kirchenbeiträge
Kirchensteuern und Kirchenbeiträge stehen in Zusammenhang mit der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen. Der Abzug als Betriebsausgabe ist daher ausgeschlossen. Im Rahmen der Sonderausgaben kann die gezahlte Kirchensteuer berücksichtigt werden.
Kirchenbeiträge sind aus Billigkeitsgründen wie Kirchensteuern abziehbar bis maximal zur Höhe der von den in dem betreffenden Land von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften erhoben wird.
Konventionalstrafen
Konventionalstrafen gelten als pauschalierter Schadenersatz und sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Konventionalstrafen gelten nicht als nach § 12 EStG nicht abzugsfähige Geldstrafe.
Kosmetika
Kosmetika können nur dann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn der Friseur- und Kosmetikaufwand in Zusammenhang mit der Anpassung des Äußeren an eine Bühnenrolle steht.
Kraftfahrzeug
siehe Personenkraftwagen
Krankheitskosten
Aufwendungen sind nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn entweder eine typische Berufskrankheit (z.B. Staublunge) vorliegt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht (z.B. Arbeitsunfall im Betrieb).
Kranzspenden
Sofern es sich um Kranzspenden anlässlich verstorbener Klienten oder Arbeitnehmer handelt, können die Aufwendungen dafür abzogen werden.
Kulanzleistungen
Aufwendungen für Kulanzleistungen sind abzugsfähig, wenn es sich um Garantie- und Versicherungsfälle handelt und die Kulanzleistung aus betrieblichen Gründen gewährt wird. Abzugsfähig sind auch Schadenersatzleistungen, die den guten Ruf des Unternehmens wahren sollen.
Lästiger Gesellschafter
siehe Abfindungszahlungen
Lebensversicherung
Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind grundsätzlich – auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung – als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Für nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Lebensversicherungspolicen kommt jedoch ein Sonderausgabenabzug als Vorsorgeaufwendungen in Betracht.
Literatur
siehe Fachliteratur, siehe Zeitungen
Lohnaufwand
Aufwendungen für Löhne und Gehälter, für sonstige geldwerte Vorteile sowie für freiwillige Sozialleistungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben.
M N O
Miete
Mietzahlungen sind Betriebsausgaben, wenn sie in Zusammenhang mit betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern stehen.
Mitgliedsbeiträge
siehe Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände
Nachforderung von Steuern
Die Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeber- und Sozialversicherungsbeiträgen sind als Betriebsausgabe absetzbar, und zwar in jenem Jahr, in dem die Bezahlung erfolgt.
Nebenansprüche (Zuschlagsteuern)
Nebenansprüche bzw. Zuschlagsteuern (Abgabenerhöhungen, Verspätungszuschlag, im Verfahren auflaufende Kosten und Zwangs- und Ordnungsstrafen, Kosten der Ersatzvornahme, Nebengebühren wie Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschlag, Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens) unterliegen der gleichen Regelung wie die zu Grunde liegende Steuer. Auf Zuschlagsteuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden, finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes Anwendung. Folglich hängt die Abzugsfähigkeit dieser Nebenansprüche (Zuschlagsteuern) von der Eigenschaft der Steuer – Betriebssteuer bzw. Personensteuer – ab.
Notarkosten
Die Kosten für einen Notar sind abzugsfähige Betriebsausgaben, außer sie stehen in Zusammenhang mit der Anschaffung eines zu aktivierenden Wirtschaftsgutes.
P Q R
- Pachtzins
- Parteispenden
- Pensionskassenbeiträge
- Personenkraftwagen im Betriebsvermögen
- Personenkraftwagen im Privatvermögen
- Provisionen
- Prozesskosten
Pachtzins
Der Pachtzins für betrieblich genutzte land- und forstwirtschaftliche Grundstücke stellt eine Ausgabe dar.
Parteispenden
Parteispenden sind keine Betriebsausgaben (auch nicht, wenn als "Gegenleistung" eine unternehmerfreundliche Handlung des Empfängers erwartet wird). Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von insgesamt 1.650,00 EUR und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3.300,00 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgabe abzugsfähig (sofern keine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist).
Pensionskassenbeiträge
Beitragszahlungen an eine Pensionskasse im Sinne § 1b Abs. 3 BetrAVG stellen beim Arbeitgeber abzugsfähige Betriebsausgaben in der Höhe dar, als diese zur Finanzierung der zugesagten Leistungen notwendig sind.
Personenkraftwagen im Betriebsvermögen
Aufwendungen für überwiegend betrieblich genutzte Kfz sind Betriebsausgaben, die sich im Wege der Absetzung für Abnutzung und den laufenden Betriebskosten auswirken. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist grundsätzlich nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Bei der Anschaffung von teuren Luxuswagen als Betriebs-Kfz kann es zu einer Angemessenheitsüberprüfung der Höhe nach kommen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).
Personenkraftwagen im Privatvermögen
Bei betrieblicher Verwendung eines nicht im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeuges sind die Aufwendungen grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Bei betrieblichen Fahrten von nicht mehr als 40.000 km im Kalenderjahr, kann das amtliche Kilometergeld an Stelle der tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Bei betrieblichen Fahrten von mehr als 40.000 km im Kalenderjahr ist zu prüfen, ob die Kilometersätze die tatsächlichen Kilometerkosten übersteigen (H 9.5. LStR). Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Parkgebühren, Vignette und Mauten) abgegolten. Das amtliche Kilometergeld beträgt bei einem Kraftwagen 0,30 EUR je Fahrkilometer.
Der Nachweis der Fahrtkosten ist durch ein Fahrtenbuch bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, zu erbringen.
Provisionen
Betrieblich veranlasste Provisionszahlungen stellen Betriebsausgaben dar. Voraussetzung dafür ist, dass der Empfänger der Provisionszahlung benannt wird. Zu beachten ist darüber hinaus die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit Auslandssachverhalten.
Prozesskosten
Besteht ein Zusammenhang zwischen dem Prozessgegenstand und dem Betrieb, so können die Kosten eines Zivilprozesses als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Abzugsfähigkeit ist grundsätzlich unabhängig von der Art der Beendigung des Prozesses.
Zivilprozesskosten sind unabhängig vom Streitgegenstand als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn von Anfang an hinreichende Aussicht auf Erfolg bestanden hat (Bundesfinanzhof Urt. v. 12.5.2011 VI R 42/10)
Radio
Die Kosten eines Radios können grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, da es sich um Aufwendungen der privaten Lebensführung handelt (vgl. BFH v. 7.9.1989 IV R 128/88). Eine ausschließliche betriebliche Nutzung, wie sie etwa bei Gaststätten anzunehmen ist, führt jedoch zur Abzugsfähigkeit.
Rechtsberatungskosten
Kosten eines Rechtsanwalts sind Betriebsausgaben, soweit ein Zusammenhang mit dem Betriebsgeschehen nachgewiesen wird (z.B. Beratung im Bereich Arbeits-, Versicherungs-, Vertragsrecht, Einbringung betrieblicher Forderungen). Kosten für die Vertragserrichtung und Beratung, die der Anschaffung von Wirtschaftsgütern dienen, sind als Anschaffungsnebenkosten auf das Wirtschaftsgut zu aktivieren und entsprechend der Nutzungsdauer abzuschreiben.
Rückdeckungsversicherung
Unter Rückdeckungsversicherungen sind Versicherungen zu verstehen, die das Risiko einer Pensionsverpflichtung abdecken.
Die Versicherungsbeiträge des Unternehmers sind als Betriebsausgabe zu behandeln.
S T U
- Sachbezüge
- Schadenersatz
- Schmiergelder/Bestechungsgelder
- Schuldzinsen
- Spenden
- Sponsorzahlungen
- Sprachkurs
- Steuerberatungskosten
- Steuern
- Strafen
- Strafverteidigung
- Studien- und Fortbildungsreisen
- Stundungszinsen
Sachbezüge
Sachbezüge von Arbeitnehmern sind grundsätzlich Betriebsausgaben (Lohnbestandteil).
Schadenersatz
Schadenersatzleistungen, die auf ein Fehlverhalten des Betriebsinhabers zurückzuführen sind, sind dann abzugsfähig, wenn das Fehlverhalten und die sich daraus ergebenden Folgen der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind. Davon kann dann ausgegangen werden, wenn der Betriebsinhaber in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit aus Versehen oder einem sonstigen ungewollten Verhalten einen Schaden verursacht.
Schmiergelder/Bestechungsgelder
Die Zahlung von Schmier- oder Bestechungsgelder aus betrieblichen Gründen (z.B. zur Erhaltung eines Auftrags) stellt eine Betriebsausgabe dar. Die Abzugsfähigkeit von Schmier- und Bestechungsgeldern setzt neben der betrieblichen Veranlassung voraus, dass die Gewährung oder Annahme der Schmiergelder nicht gerichtlich strafbar ist bzw. das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 10 EStG nicht greift. Danach scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus, wenn die Zuwendung den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Der Steuerpflichtige hat auf Verlangen des Finanzamtes den Zuwendungsempfänger zu benennen.
Schuldzinsen
siehe Finanzierungskosten
Spenden
Spenden können von Kapitalgesellschaften als Betriebsausgabe angesetzt werden, wenn der Spendenempfänger eine entsprechende steuerbegünstigte Körperschaft ist und die erforderlichen Nachweise erbracht werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Einzelunternehmer und Personengesellschafter können betriebliche Spenden wie Privatspenden behandeln und im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machen (siehe oben ABC Sonderausgaben).
Sponsorzahlungen
Sponsorzahlungen können darstellen: Betriebsausgaben, oder Spenden oder auch nicht abziehbare Kosten der Lebensführung.
Betriebsausgaben: Sponsorzahlungen stellen Betriebsausgaben dar, wenn das Streben nach wirtschaftlichen Vorteilen für den Sponsorzahler in tatsächlichem/wirtschaftlichem Zusammenhang mit seinem Betrieb steht (BMF Schreiben vom 18.2.1998 IV B 2 –S 2144-40/98) Sponsorzahlungen stellen auch dann Betriebsausgaben dar, wenn sie Werbung darstellen. Sponsorzahlungen dürfen keine Geschenke darstellen (Abzugsverbot für Geschenke im Wert von mehr als 35,00 EUR pro Empfänger und pro Wirtschaftsjahr, siehe oben Geschenke).
Spenden: Wurden die Sponsorzahlungen freiwillig zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geleistet und stellen sie kein Entgelt für eine Gegenleistung des Empfängers dar, können die Zuwendungen als Spende abzugsfähig sein (siehe oben Spenden).
Nicht abziehbare Kosten der Lebensführung: Stellen die Sponsorzahlungen Aufwendungen dar, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Leistenden mit sich bringen, sind diese steuerlich nicht abzugsfähig. Dasselbe gilt, wenn die Zahlungen gegenüber einem Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.
Sprachkurs
Aufwendungen für einen Sprachkurs können als Fortbildungskosten abzugsfähig sein.
Steuerberatungskosten
Steuerberatungskosten sind bei betrieblicher Veranlassung als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Steuern
Personensteuern wie z.B. die Einkommensteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Im Gegensatz dazu gelten Betriebssteuern wie etwa die Grundsteuer, die für ein zum Betrieb gehöriges Grundstück bezahlt wird, oder die Kfz-Steuer für den Firmen-Pkw als Betriebsausgaben.
Strafen
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder können grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Nr.8 EStG). Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.
Ausnahme: Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist und wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind.
Vertragsstrafen stellen im Regelfall Betriebsausgaben dar.
Strafverteidigung
siehe Prozesskosten
Studien- und Fortbildungsreisen
Nur abzugsfähig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Planung und Durchführung im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in einer Weise, die weitaus überwiegend betriebliche (berufliche) Bedingtheit erkennen lassen.
Weiters muss die Reise die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung im Unternehmen zulassen; das Reiseprogramm und die Durchführung müssen nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer im Tätigkeitsbereich des Unternehmers abstellen; allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als während einer regelmäßigen betrieblichen Betätigung als Freizeit verwendet wird.
Stundungszinsen
siehe Nebenansprüche
Tageszeitung
siehe Zeitungen
Telefonkosten
Kosten für Festnetz- und Mobilfunktelefonie sind abzugsfähig, sofern es sich um betrieblich veranlasste Telefonate handelt. Für mit betrieblichen Apparaten geführte private Telefongespräche ist gegebenenfalls ein Privatanteil auszuscheiden.
Teppiche
Handgeknüpfte Teppiche unterliegen idR der Angemessenheitsprüfung. Unangemessen teure Teppiche sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.7 EStG insoweit nicht abzugsfähig, als sie die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren.
Traueranzeigen
Kosten für eine Traueranzeige sind Betriebsausgabe, wenn eine betriebliche Veranlassung gegeben ist.
Umgründungskosten
Kosten in Zusammenhang mit einer Umgründung sind wie Gründungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
Umzugskosten
Umzugskosten sind bei betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben.
Umschulungsmaßnahmen
siehe Ausbildungskosten
Unternehmerlohn
Der Unternehmerlohn (Vergütung für den Einzelunternehmer bzw. für Mitunternehmer einer Personengesellschaft) ist keine Betriebsausgabe. Erhält ein Mitunternehmer oder ein Einzelunternehmer für die Mitarbeit im Unternehmen aufgrund eines Dienstvertrages ein gesondertes Entgelt, dann ist dieses Entgelt als Gewinn aufzufassen, der beim Einzelunternehmer bzw. Mitunternehmer im Rahmen einer betrieblichen Einkunftsart steuerlich erfasst wird.
V W X
Verlust privater Wirtschaftsgüter
Untergang oder Beschädigung privater Wirtschaftsgüter anlässlich der betrieblichen Nutzung kann zu Betriebsausgaben führen.
Versicherungen
Prämien für Sach- und Schadensversicherungen (z.B. Feuerversicherung, Einbruchsversicherung, Transportversicherung, Haftpflichtversicherung), die sich auf das Betriebsvermögen oder die Betriebsführung beziehen, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind aufgrund des Zwangscharakters der Versicherung als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Verteidigerkosten
siehe Prozesskosten
Vertragsstrafen
siehe Konventionalstrafen
Waffen
Aufwendungen in Zusammenhang mit Waffen stellen auch dann keine Betriebsausgaben dar, wenn die Waffe aufgrund der mit dem Betrieb in Zusammenhang stehenden Gefahr angeschafft wurde. Ein Betriebsausgabenabzug ist nur dann zulässig, wenn sich die Anschaffung der Waffe unmittelbar aus der Berufsausübung ergibt, wie dies z.B. bei einem Berufsjäger der Fall sein wird.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Schießsportwettkämpfen können als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig sein (FG Rheinland-Pfalz Urt. v. 21.8. 2008 4 K 2076/05).
Werbung
Aufwendungen für betrieblich veranlasste Werbung z.B. Inserate in Printmedien, Fernsehwerbung sind abzugsfähig (etc.). Siehe dazu auch das Stichwort "Geschenke"
Wunschkennzeichen
Die Kosten für Wunschkennzeichen können dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, wenn der Werbezweck der Wunschkennzeichen eindeutig im Vordergrund steht. Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn der gesamte Fuhrpark des Betriebs mit auch für einen Dritten verständlichen Wunschkennzeichen versehen wird.
Y Z
Zeitungen
Aufwendungen für Tageszeitungen, Wochenzeitschriften sind regelmäßig keine Betriebsausgaben (BFH v. 7.9.1989 IV R 128/88). Sie stellen nach ständiger Rechtsprechung Aufwendungen dar, die unter die nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten fallen.
Ausnahme: die Tageszeitung stellt ein „Arbeitsmittel“ dar (FG München Az. 5 K 3379/08)
Zinsen
siehe Finanzierungskosten
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